- GLÖZ 5 (Erosionsschutz) (Stand: 04.2025)
- MLR - Merkblatt Erosionsschutzverordnung (Stand: 03.2025)
- GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung) (Stand: 01.2025)
- GLÖZ 8 (Stilllegung) (Stand: 04.2024)
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik:
- Allgemeinverfügung
- Die Allgemeinverfügung gilt im Landkreis Ludwigsburg und der Stadt Stuttgart bis zum 31. Januar 2027.
- Sie gilt für folgende Ausnahmen:
- Jauche mit weniger als 2 % Trockenmassegehalt
- Streuobstwiesen (ab 30 Bäumen pro Hektar)
- Kleinflächen unter 0,2 Hektar
- Für alle anderen Ausnahmetatbestände (siehe Grafik) ist eine individuelle Genehmigung auf Antrag (siehe unten) beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft erforderlich.
Individuelle Einzelgenehmigungen:
- Antrag auf Befreiung von der bodennahen Ausbringung (individuelle Einzelgenehmigung)
- Nachweis für Kleinbetriebe (15 ha Grenze)
Weiterführende Informationen:
Präsentation der Online-Veranstaltung "Änderungen bei der bodennahen Gülleausbringung" vom 10. Januar 2025
Grundlagen zur bodennahen Ausbringung
- Präsentation der Online-Veranstaltung "Änderungen bei der bodennahen Gülleausbringung" vom 10. Januar 2025
- Grundlagen zur bodennahen Ausbringung
Mit der Grundbodenuntersuchung werden landwirtschaftliche Böden auf den pH-Wert und die Gehalte der Grundnährstoffe (Phosphor, Kalium, Magnesium) überprüft. Daraus ergibt sich der Kalkbedarf sowie der Düngebedarf an Grundnährstoffen auf dem betreffenden Schlag.
Die Durchführung der Grunduntersuchung ist ganzjährig möglich, allerdings sollte keine Beprobung direkt nach einer Düngung erfolgen. Um die Labore im Frühjahr zu entlasten, da zu dieser Zeit die Nmin-Untersuchung Priorität hat, und um zeitnahe Ergebnisse zu erhalten, ist es empfehlenswert, die Grundbodenuntersuchung im Herbst durchzuführen.
Für Phosphat ist es nach der Düngeverordnung notwendig, mindestens alle 6 Jahre je Schlag (ab 1 ha) eine repräsentative Bodenuntersuchung durchzuführen. Wenn Sie der Aufzeichnungspflicht nach Düngeverordnung unterliegen, müssen die Ergebnisse dieser Untersuchung bei ihren Düngeaufzeichnung mit aufbewahrt werden.
Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen:
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Die Kulisse der Nitratgebiete und der eutrophierten Gebiete ist in FIONA eingestellt
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Anleitung zur Probenentnahme flüssiger und fester Wirtschaftsdünger
- Entscheidungsbäume zur Aufzeichnungspflicht
- Düngeverordnung
- Informationen Düngung BW