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Infoservice Pflanzenbau und Pflanzenschutz

Wasserschutz Fachbereich Landwirtschaft

Antrag auf Befreiung vom Pflugverbot im Wasserschutz (pdf)

Nur bei entsprechenden Niederschlägen!

 

Pflicht-Nmin-Bodenproben in Problem- und Sanierungsgebieten auf Schlägen über 10 ar (pdf)

Begrünung in Problem- und Sanierungswasserschutzgebieten

Begrünung in Problem- und Sanierungswasserschutzgebieten Die Begrünung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen im Wasserschutzgebiet zur Reduzierung und vorübergehender Festlegung von Nitrat. Darum sollte auf eine sorgfältige Saat mit einem geschlossenen Aufgang Wert gelegt werden. Sie muss immer dann erfolgen, wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur mehr angebaut wird und die Ernte vor dem 15. September erfolgt ist.

Die Begrünungssaat selbst muss vor dem 15. September erfolgen.

Wenn Gülle oder Biogasgärsubstratrat aufgebracht werden soll, muss das Stroh auf dem Acker bleiben und eine Obergrenze von 40 kg anrechenbarem Stickstoff eingehalten werden. Diese Düngung ist nicht auf A-Böden oder nach Kartoffeln möglich. Auch Leguminosen sind im Wasserschutzgebiet erlaubt, jedoch muss bei Reinsaat oder Gemenge mit > 50% Leguminosen im gleichen Jahr noch eine Schnittnutzung erfolgen. Ansonsten ist der Umbruch erst zum 1. Februar bzw. 1. März des Folgejahres erlaubt. Empfehlenswerte Mischungen Im WSG sind Terra Life- Aquapro, TG-7 Aqua oder Planterra Vitalis universal. Alle Begrünungspflanzen mit einem hohen Stickstoffaufnahmevermögen sind erlaubt. Allen voran Senf oder Ölrettich, aber auch Hafer in Reinsaat ist als abfrierende Begrünung gut möglich.

Die Einarbeitung der Begrünung darf im Problemgebiet auf B-Böden erst ab 1. Dezember erfolgen, im Sanierungsgebiet ab 1. Februar, bei späten Sommerungen ab 1. März.

Aber Vorsicht: CC Wasser1 und CC Wasser2 berücksichtigen!

 

Wann ist eine Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, Geflügelkot oder flüssigem Biogasgärrest in Problem- und Sanierungsgebieten erlaubt?

Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter

Bis 30. Oktober

Zu Winterraps, jedoch nicht auf A-Böden oder bei Vorfrucht Kartoffeln oder stickstoffreichen Ernteresten

Bis 15. September

Zur Wintergerste, jedoch die Einschränkungen wie bei Winterraps

Zur Saat

Zu Winterweizen, Triticale, Dinkel, Winterroggen

Keine Ausbringung erlaubt

Zur Strohrotte

Keine Ausbringung erlaubt

Zur Getreidestrohrotte mit anschließender Begrünung (nur auf B-Böden)

Zur Strohrotte

Sommerung als Folgenutzung

Keine Ausbringung

Verschiedene Regelungen zu winterharten Zwischenfrüchten oder Feldgras


Festmist unterliegt gesonderten Regelungen, ebenso feste Biogasgärsubstrate

Diese Hinweise sind nur auszugsweise und umfassen nicht alle Regelungen. Bei Fragen rufen Sie bitte an. Frau Hildebrandt: 07141/144-4919 oder über die Zentrale: 07141/144-4900

 

Hinweise zur Bodenbearbeitung nach Winterraps im Wasserschutzgebiet

Raps hinterlässt auf Grund seiner Pfahlwurzel, seiner fast einjährigen Beschattung des Bodens und seiner leicht zersetzbaren Ernterückstände eine optimale Bodengare -  aber auch Stickstoff in organischen Verbindungen, der durch Bodenbearbeitung zu leicht löslichem N mineralisiert werden kann. Diesen Stickstoff gilt es zu sichern, da der folgende Weizen diese Mengen nicht aufnehmen kann.

Die Keimfreudigkeit des Rapses ermöglicht es im Grundsatz nach der Ernte auf jede Bodenbearbeitung zu verzichten, jedoch liegt ein Teil des Samens ohne jeden Anschluss an das Kapillarwasser , sodass eine extrem flache Bearbeitung zu empfehlen ist. Ein Verzicht auf jegliche Bearbeitung ist auf jeden Fall besser als eine zu tiefe Bearbeitung, da dadurch geschaffene Hohlräume eine ideale Voraussetzung für die meist vorhandenen Schnecken sind und ein vergraben der Samen furch fehlenden Lichtreiz die Keimung unterbindet.

Rechtzeitig vor der geplanten Winterweizensaat, jedoch so spät wie möglich, kann der aufgelaufene Raps durch eine Grundbodenbearbeitung mit einem Grubber eingearbeitet werden.

Ein Pflug ist nicht nötig und im Rahmen des Wasserschutzes bei nachfolender Winterung nicht erlaubt.

Sollte keine Winterung geplant sein, muss bis Ende August ein geschlossener Rapsbestand entwickelt sein.

Auf ausreichende Rückverfestigung, ggf. durch Anwalzen der Saat muss im Hinblick auf die Schneckenproblematik geachtet werden.

 

Beregnung im Wasserschutzgebiet

Der deutsche Wetterdienst bietet für Beregnungsbetriebe in Wasserschutzgebieten einen Beregnungsservice an, bei dem der aktuelle Beregnungsbedarf ermittelt werden kann. Nach den Auflagen der SchALVO ist die Ermittlung des Beregnungsbedarfes unter Berücksichtigung der aktuellen Bodenfeuchte und der nutzbaren Feldkapazität vorgeschrieben. Wertvolle Hilfestellung gibt hier das Programm des Deutschen Wetterdienstes unter "www.agrowetter.de". Die für die Nutzung des Programms erforderlichen Daten können Sie dem Beregnungs-Merkblatt der Landesanstalt für Pflanzenbau entnehmen. Auch das Amt für Landwirtschaft hilft Ihnen gerne weiter.  

 

 



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Ihre Ansprechpartnerinnen im Wasserschutz am LRA Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft

Frau Hildebrandt
Tel.: 07141/144-4919, Eveline.Hildebrandt@landkreis-ludwigsburg.de

Frau Grimmer:
Tel.: 07141/144-4934, Karin.Grimmer@landkreis-ludwigsburg.de


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