- Die Änderungen zu GLÖZ 5 (Stand: 01.02.2024) im Überblick:
- Auf K-Wasser-1-Schlägen (niedrige Erosionsgefährdung) gilt die Bewirtschaftung quer zum Hang als ausreichende Maßnahme.
- Die Anlage von Erosionsschutzstreifen ist erst ab einer Schlaggröße von über 0,6 ha nötig.
- Die Mindestbreite der Erosionsschutzstreifen wurde auf 6 m herabgesetzt; die maximalen Abstände zwischen den Streifen entfallen.
- Rasenbildende Vorkulturen haben nur noch eine Mindeststandzeit von 6 Monaten vor dem Umbruch.
- Bei der Anlage einer Pflugfurche (gefolgt von einer frühen Sommerkultur) wurden die zuvor ausgeschlossenen Kulturen auf Flächen mit hoher Erosionsgefährdung (K-Wasser-2) gestrichen.