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Änderungen zu GLÖZ 5 (Erosionsschutz)

  • Die Änderungen zu GLÖZ 5 (Stand: 01.02.2024) im Überblick:
    • Auf K-Wasser-1-Schlägen (niedrige Erosionsgefährdung) gilt die Bewirtschaftung quer zum Hang als ausreichende Maßnahme.
    • Die Anlage von Erosionsschutzstreifen ist erst ab einer Schlaggröße von über 0,6 ha nötig.
    • Die Mindestbreite der Erosionsschutzstreifen wurde auf 6 m herabgesetzt; die maximalen Abstände zwischen den Streifen entfallen.
    • Rasenbildende Vorkulturen haben nur noch eine Mindeststandzeit von 6 Monaten vor dem Umbruch.
    • Bei der Anlage einer Pflugfurche (gefolgt von einer frühen Sommerkultur) wurden die zuvor ausgeschlossenen Kulturen auf Flächen mit hoher Erosionsgefährdung (K-Wasser-2) gestrichen.

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