Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik:
- Allgemeinverfügung
- Die Allgemeinverfügung gilt im Landkreis Ludwigsburg und der Stadt Stuttgart bis zum 31. Januar 2027.
- Sie gilt für folgende Ausnahmen:
- Jauche mit weniger als 2 % Trockenmassegehalt
- Streuobstwiesen (ab 30 Bäumen pro Hektar)
- Kleinflächen unter 0,2 Hektar
- Für alle anderen Ausnahmetatbestände (siehe Grafik) ist eine individuelle Genehmigung auf Antrag (siehe unten) beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft erforderlich.
Individuelle Einzelgenehmigungen:
- Antrag auf Befreiung von der bodennahen Ausbringung
(individuelle Einzelgenehmigung)
- Nachweis für Kleinbetriebe (15 ha Grenze)
Weiterführende Informationen:
- Präsentation der Online-Veranstaltung "Änderungen bei der bodennahen Gülleausbringung" vom 10. Januar 2025
- Grundlagen zur bodennahen Ausbringung