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Allgemeinverfügung Bodennahe Gülleausbringung und Antrag auf individuelle Befreiung

Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik:

  • Allgemeinverfügung
  • Die Allgemeinverfügung gilt im Landkreis Ludwigsburg und der Stadt Stuttgart bis zum 31. Januar 2027.
  • Sie gilt für folgende Ausnahmen:
    • Jauche mit weniger als 2 % Trockenmassegehalt
    • Streuobstwiesen (ab 30 Bäumen pro Hektar)
    • Kleinflächen unter 0,2 Hektar
  • Für alle anderen Ausnahmetatbestände (siehe Grafik) ist eine individuelle Genehmigung auf Antrag (siehe unten) beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Landwirtschaft erforderlich.

Individuelle Einzelgenehmigungen:

Weiterführende Informationen: